AGB
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Vertragsabschlüsse mit der Firma NOWEMA GmbH kommen nur schriftlich und mit dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma NOWEMA GmbH zustande, im Falle eines Angebotes der Firma NOWEMA GmbH, mit dessen Inhalt.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Firma NOWEMA GmbH bereits im Angebotsstadium auf höhere Risiken hinzuweisen, die mit dem zu liefernden Gegenstand/Werk in Zusammenhang stehen und zu einem außergewöhnlichen Schaden führen können.
Erfolgt ein solcher Hinweis, so hat die Firma NOWEMA GmbH das Recht, von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten und Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen.
2.4 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages in unangemessenem Umfang notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, sind von diesem zu den üblichen Bedingungen zu vergüten.
2.5 Stornierungen eines erteilten, noch nicht in die Durchführungsphase eingetretenen Auftrags durch den Besteller sind von diesem mit 5% der Auftragssumme als Stornogebühr zu bezahlen. Der Besteller hat das Recht, einen geringeren Aufwand nachzuweisen. Ebenso kann die Firma NOWEMA GmbH einen darüber hinausgehenden Aufwand bei Nachweis geltend machen.
3. Liefer- und Leistungszeit
3.1 Termine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Firma NOWEMA GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Firma NOWEMA GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten- hat die Firma NOWEMA GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma NOWEMA GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.2 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfrist dazu berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Firma NOWEMA GmbH von seiner Verpflichtung befreit, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Firma NOWEMA GmbH nur berufen, wenn sie den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
3.3 Die Firma NOWEMA GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
3.4 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Firma NOWEMA GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
3.5 Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so ist die Firma NOWEMA GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
4. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma NOWEMA GmbH verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Firma NOWEMA GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller in Verzug der Annahme ist.
5. Gewährleistung
5.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme des Werkes.
5.2 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma NOWEMA GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
5.3 Der Besteller muss der Firma NOWEMA GmbH Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme des Werkes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma NOWEMA GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
5.4 Die Firma NOWEMA GmbH leistet für Mängel des Werkes zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Mängelbeseitigung bzw. Herstellung eines neuen Werkes. Entscheidet sich die Firma NOWEMA GmbH für Mängelbeseitigung, so kann sie nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten verlangen, dass:
a) das mangelbehaftete Werk zur Mängelbeseitigung und anschließender Rücksendung an sie geschickt wird;
b) der Besteller das mangelbehaftete Werk bereithält, damit die Mängelbeseitigung vor Ort durchgeführt wird.
5.5 Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, so stehen dem Besteller die Rechte der §§ 634 Nr. 2-4 BGB zu. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5.6 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Firma NOWEMA GmbH behält sich das Eigentum an dem Werk bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
6.2 Der Besteller ist verpflichtet, der Firma NOWEMA GmbH einen Zugriff auf das Werk, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung des Werkes unverzüglich mitzuteilen.
6.3 Die Firma NOWEMA GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht, vom Vertrag zurückzutreten und das Werk heraus zu verlangen.
6.4 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt der Firma NOWEMA GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihr durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Firma NOWEMA GmbH nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Firma NOWEMA GmbH behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
7. Preise, Zahlung
7.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Firma NOWEMA GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich in EURO, einschließlich normaler Verpackung. Sämtliche darüber hinausgehenden Abgaben und Kosten wie z.B. Steuern, Zölle etc. trägt der Besteller.
7.2 Soweit nicht anders vereinbart, wird die Rechnung der Firma NOWEMA GmbH 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei einer Bezahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung werden 2 % Skonto gewährt. Skonto wird nur gewährt, wenn frühere Leistungen der Firma NOWEMA GmbH vollständig bezahlt sind.
7.3 Die Firma NOWEMA GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und er wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma NOWEMA GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
7.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma NOWEMA GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Hingabe eines Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
7.5 Wechsel und Akzepte werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungsstatt angenommen.
7.6 Die bei der Hereinnahme von Wechsel oder Scheck anfallenden Einzugs- und Diskontspesen trägt der Einreicher.
7.7 Gerät der Besteller in Verzug, so ist die Firma NOWEMA GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen i.H. v. 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Firma NOWEMA GmbH ist zulässig.
7.8 Wenn der Firma NOWEMA GmbH Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Firma NOWEMA GmbH andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist die Firma NOWEMA GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks oder Wechsel angenommen hat. Die Firma NOWEMA GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
7.9 Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
8. Haftungsbeschränkung
8.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Firma NOWEMA GmbH auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Firma NOWEMA GmbH. Die Firma NOWEMA GmbH haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung.
8.3 Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung der Firma NOWEMA GmbH auf die Abtretung der Ansprüche, die ihr gegenüber dem Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
8.4 Für Materialien bzw. Kaufteile, die vom Besteller bereitgestellt werden, übernimmt die Firma NOWEMA GmbH keinerlei Haftung.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag 66606 St. Wendel, Deutschland. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
9.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller, einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
9.4 Sämtliche Nebenabreden bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform.